Velden mit seiner reizvollen Umgebung ist ein besonderer Anziehungspunkt für die Gäste und die Bewohnerinnen und Bewohner.
Velden stellt den Menschen in den Mittelpunkt.
Leben in Velden bedeutet Leben mit hoher Qualität.
Je besser und sortenreiner das Sammelmaterial ist, desto besser kann es verwertet werden. Daher achten Sie bitte darauf, was bzw. was nicht in den Gelben Sack gehört. Dann gibt´s ein Sammelergebnis, das sich sehen lassen kann.
Bitte beachten Sie, dass ab 1. Jänner 2009 das ALTPAPIER und der GELBE SACK zu UNTERSCHIEDLICHEN TERMINEN abgeholt werden !!!
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Velden am WS. hat in seiner Sitzung v. 9. 10. 2012 einstimmig den Grundsatzbeschluss zur Umsetzung eines Baulandmodells in Selpritsch gefaßt, sowie den einstimmigen Beschluss für den Kriterienkatalog, der die Vergabe- bzw. Zuweisungskriterien beinhaltet.
Wir vermitteln Ihnen Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen. Voraussetzung für die Aufnahme in die Wohnungsdatei ist die Vorlage eines Wohnungserhebungsblattes und ein persönliches Gespräch. Das Erhebungsblatt erhalten Sie bei unten angeführter Kontaktperson.
Vom Altpapier bis zum Zaungeflecht, Informationen zum richtigen Mülltrennen und Entsorgungsmöglichkeiten am Recyclinghof finden Sie hier (Mülltrenn-ABC).
Es gibt weiterhin die KOSTENLOSE Sperrmüllabfuhr im Zuge der Hausmüll-Entsorgung.
ANMELDUNG, ANFRAGEN richten Sie direkt
an die Hausmüllentsorger (Fa. .A.S.A) - Tel. 0664 / 61 14 695
Entsorgung ausschließlich vom September – Mai
Ablagerungen bei den Entsorgungsinseln ist strengstens verboten!
Sperrstücke sind:
Möbel, Matratzen, Fenster, Bodenbeläge, Teppiche,
Waschbecken, WC-Muscheln, (Sperrstücke, deren gefäßgerechte Zerkleinerung nicht möglich oder zumutbar ist).
Viele Menschen sorgen sich vor einer Urlaubsreise vor allem um die Sicherung ihrer Wohnung oder ihr Haus. Kurz vor einer Reise lassen sich umfangreichere Sicherungsmaßnahmen im Wohnbereich kaum realisieren – so etwas verlangt Zeit und Planung. Man kann aber jedenfalls Zeichen längerer Abwesenheit vermeiden und die Hilfe von Freunden oder Nachbarn in Anspruch nehmen.
Sicherheitstipps:
Ungelehrte Briefkästen, ständig heruntergelassene Rollläden, zugezogene Vorhänge sind für ausspähende Einbrecher sichere Zeichen, dass hier niemand zu Hause ist. Lassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus durch Freunde, Verwandte, Bekannte oder Nachbarn bewohnt erscheinen und Ihren Briefkasten leeren sowie Rollläden, Vorhänge, Beleuchtung, Radio und Fernseher zu unregelmäßigen Zeiten betätigen. Mit einfachen Maßnahmen, wie z.B. Zeitschaltuhren, können hier auch gute Dienste leisten. Vergessen sie nicht, dass im Falle von Schneefall vor ihrem Haus der Schnee geräumt wird damit Gehsteig sicher verwendet werden kann und Einbrecher nicht den Anschein bekommen, dass dieses Haus unbewohnt ist.
Einbrecher vertrauen auch darauf, dass sich niemand darum kümmert, was im Stiegenhaus oder in der Nachbarwohnung vor sich geht. Aufmerksame Nachbarschaft würde vielen Ganoven das Handwerk legen.
Ziehen Sie Türen nicht nur ins Schloss, sondern schließen Sie diese immer zweifach ab. Verschließen Sie Fenster, Balkon- und Terrassentüren. Lassen Sie Fenster nicht gekippt – für Einbrecher sind gekippte Fenster, offene Fenster.
Verstecken Sie Ihren Wohnungs- oder Hausschlüssel nicht unter der Fußmatte. Hier schauen die Einbrecher zuerst nach.
Schließen Sie Leitern, Gartenmöbel, Mistkübel und andere Gegenstände, die sich als Aufstiegshilfen eignen, weg oder sichern Sie diese z. B. mit einer Kette. Schalten Sie Außensteckdosen ab.
Notieren Sie Gerätenummern in einem Eigentumsverzeichnis und fotografieren Sie die Gegenstände.
Für weitere Informationen in Sachen Einbruchsschutz aber auch zu anderen Themen stehen die Präventionsbeamten der österreichischen Sicherheitsexekutive zur Verfügung. Die Umsetzung der Tipps im eigenen häuslichen Bereich trägt garantiert zu einem höheren Sicherheitsstandard in unserem Land bei. Kontakt mit einem Präventionsbeamten kann über jede Polizeidienststelle in Österreich aufgenommen werden. Ein Besuch der Präventionsseiten unter www.bmi.gv.at lohnt sich auf jeden Fall. Es werden dort neben Informationen über die verschiedenen Bereiche der Kriminalprävention auch wichtige Kontaktadressen angeboten.
Das Umweltschutzamt weist darauf hin, dass laut Verordnung des Gemeinderates
die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in Ortsgebieten, in der freien Landschaft in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten, in Siedlungen, an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in den Sommermonaten (15.06. – 15.09.) in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr und 21.00 bis 8.00 Uhr bzw. außerhalb der Sommermonate in der Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr und 21.00 bis 8.00 Uhr
verboten ist.
Bitte halten Sie diese Verordnung unbedingt ein - um den Nachbarn ein erholsames Dasein und unseren Gästen einen entspannenden Urlaub zu ermöglichen.
Bei Verstößen begehen Sie eine Verwaltungsübertretung.
Bitte beachten Sie dabei, dass diese Informationen nur informellen Charakter haben. Rechtsansprüche können von diesen Darstellungen nicht abgeleitet werden.
Baum- und Strauchschnitt sowie Laub und Mähgut kann in Selpritsch (neben der alten Kläranlage) entsorgt werden.
Die Annahme erfolgt jeden Freitag von 12:00 bis 17:00 Uhr. Die Materialien müssen getrennt geliefert werden: Baum- und Strauchschnitt getrennt von Laub- und Grasschnitt.
Die Kosten: Euro 5,80 pro m³
Achtung: Zusätzlich können Mengen bis zu einem Kubikmeter auch auf dem Recyclinghof während der üblichen Zeiten abgegeben werden.
des Gemeinderates der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 29.03.2011,
Zl. 12-523/1-2011 Ing.O/Ha, mit der Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordndung)
Gemäß § 2 Abs. 4 des Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetz – K-LSPG, LGBl. Nr. 74/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2005, wird verordnet:
§ 1
Lärmerregung
1. Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
2. Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen.
3. Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.
§ 2
Störender Lärm
Störender Lärm wird in ungebührlicher Weise erregt durch:
a) Singen und Musizieren im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22.00 bis 8.00 Uhr.
b) Inbetriebnahme von Musikgeräten, Radios, Megaphone etc. in öffentlichen Bädern, am See, in Parkanlagen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen.
c) Das Starten von Kraftfahrrädern und Motorfahrrädern, sofern dieses nicht die Zu- und Abfahrt betrifft sowie das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und auf sonstigen Privatgrundstücken im Ortsgebiet sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten.
d) Den Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen u. ä., die nicht im Rahmen eines gem. § 6 lit. a, b und d Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden und die im Freien einen 50 dB übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohn- und Kurgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden, an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in den Sommermonaten (15.06. – 15.09.) in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr und 21.00 bis 8.00 Uhr bzw. außerhalb der Sommermonate in der Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr und 21.00 bis 8.00 Uhr.
e) Die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in Ortsgebieten, in der freien Landschaft in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten, in Siedlungen, an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in den Sommermonaten (15.06. – 15.09.) in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr und 21.00 bis 8.00 Uhr bzw. außerhalb der Sommermonate in der Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr und 21.00 bis 8.00 Uhr.
f) Modellflugzeuge mit Ausnahme der nach § 129 Abs. 1 Luftfahrtgesetz BGBl. Nr. 253/1957 idgF., der Bewilligungspflicht unterliegenden Benützung.
g) Das Teppich klopfen an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 8.00 Uhr.
§ 3
Ausnahmen
Ausgenommen nach § 2 lit. a und b dieser Verordnung sind öffentliche Veranstaltungen oder solche Veranstaltungen, die gem. § 20 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 –
K-VAG, LGBl. Nr. 95/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2008, nicht untersagt wurden.
§ 4
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 4 des Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetzes idgF. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
§ 5
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Kundmachung angeschlagen worden ist.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 23.06.2003, Zl. 2-523/6/03, außer Kraft.
Laut neuem Baurecht sind mit 1. Oktober in allen Neubauten Rauchwarnmelder anzubringen. Und zwar in jedem Aufenthaltsraum, außer in der Küche sowie im Flur. Bis 30. Juni 2013 müssen auch bestehende Wohnungen entsprechend ausgerüstet sein.
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Velden am Wörther See hat in der Sitzung am 15.12.2010 die Teilnahme am e5-Programm beschlossen.
DAS e5-PROGRAMM
Das e5-Programm ist ein europaweites Programm zur Qualifizierung und Auszeichnung von Gemeinden, die durch den effizienten Umgang mit Energie und der verstärkten Nutzung von erneuerbaren Energieträgern einen Beitrag zu einer zukunftsverträglichen Entwicklung unserer Gesellschaft leisten wollen.
Schritt für Schritt sollen
• Verbesserungspotentiale identifiziert,
• Strukturen zur erfolgreichen Umsetzung von Energieprojekten aufgebaut oder verstärkt,
• Qualitätsaspekte in die laufende Verwaltungsarbeit integriert,
• einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess in Gang gesetzt,
• die Mitwirkung der Bevölkerung an energiepolitischen Entscheidungen und Aktivitäten ermöglicht oder verstärkt
werden.
Die zentralen Programm-Elemente wie Standortbestimmung, Definitionen von Zielen und Entscheidungskriterien, Erarbeitung eines energiepolitischen Aktivitätenprogramms sowie die kontinuierliche Erfolgskontrolle im Rahmen der Audits fördern diesen prozessorientierten Ansatz.
WELCHEN NUTZEN HAT DIE GEMEINDE DURCH DIE PROGRAMMTEILNAHME?
• Kontinuierliche Steigerung der Energieeffizienz und eine damit verbundene Kosteneinsparung.
• Die Umsetzung einer zukunftsverträglichen Energiepolitik und damit die Erfüllung des Auftrages zum Schutz der öffentlichen Interessen durch die Gemeinde.
• Erschließung von Problemlösungskapazitäten zur Eigeninitiative und Eigenverantwortung durch aktive Bürgerbeteiligung.
• Optimierung gemeindeinterner Strukturen und Prozesse im Energiebereich.
• Kontinuierliche Klima- und Umweltschutzarbeit als nachhaltigen Beitrag für kommende Generationen.
Das e5-Programm der Marktgemeinde Velden wird betreut durch:
e5 Teamleiter: Bürgermeister Ferdinand Vouk
e5 Energiereferent: GV Robert Köfer
e5 Programmbetreuer : Jan Lüke, energie:bewusst Kärnten
e5 Team: 20 Personen
Für weitere Informationen zum e5–Programm der Marktgemeinde Velden kontaktieren Sie bitte Herrn Ing. Ernst Kofler unter ernst.kofler@ktn.gde.at
Familien in ihren verschiedenen Formen finden in Velden vielfältige Unterstützung und Förderung – von der Elternberatung, über die Kinderbetreuung bis zu den örtlichen Schulen. Eines der wichtigsten Ziele ist es, Familien als kleinste Zelle der Gesellschaft in allen Lebenslagen partnerschaftlich und helfend zur Seite zu stehen.
Die Elternberatung durch das Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft Villach findet jeden 3. Mittwoch im Monat um 13.30 Uhr in der Volksschule Velden statt.
Folgende Instrumente, die noch nicht im Angebot des Kärntner Landesmusikschulwerkes enthalten sind, werden auch weiterhin im Rahmen der Privatmusikschule unterrichtet: Gitarre, Keyboard, E-Gitarre, Hackbrett, Steirische Harmonika, Akkordeon, Kinder-Sologesang und Klavier
Anmeldungen bei Frau Barbara Lerchbaumer-Gabalier: Tel. 0664 175 02 81
Hier finden Sie Informationen über die Anbieter von Sozialen Diensten in unserer Gemeinde bzw. in unserem Bezirk.
Die Angebote umfassen die Altenhilfe, Essen auf Rädern, Hauskrankenpflege, Physiotherapie, allgemeine Gesundheitsberatung, psychoziale Dienste, Familienhilfe und sonstige Hilfsdienste.
Immer mehr Menschen wollen in ihren eigenen vier Wänden professionell gepflegt und betreut werden. Immer mehr Angehörige sind bereit, diese Aufgabe zu übernehmen. Beide aber wollen sich dabei durch professionelle Pflege unterstützen lassen. Denn Pflege daheim kann nur dann gelingen, wenn die Bedingungen dazu vorhanden sind.
In Kärnten bieten verschiedene mobile Dienste Betreuung und Pflege für zu Hause an. Die MitarbeiterInnen dieser Dienste kommen stundenweise zu Ihnen ins Haus. Finanziert werden diese Dienste vom Land Kärnten, mit einem je nach Leistung und Einkommen unterschiedlichen Selbstbehalt. Über den
Sozial- und Gesundheitssprengel
in Ihrem Bezirk erfahren Sie, wer in Ihrer Umgebung welche Dienste anbietet.
Der
Private Pflegedienst ISL
bietet ein Programm der Rund-um-die-Uhr-Betreuung an, wenn sich pflegende Angehörige z. B. im Urlaub befinden. Eine speziell geschulte Pflegekraft kümmert sich Tag und Nacht um den pflegebedürftigen Angehörigen und das Besondere: Die Pflegekraft übernimmt sowohl die zuverlässige Pflege und Betreuung als auch die Führung des Haushaltes.
Alternativen zur Heimpflege
Zusätzlich zur Entlastungspflege zu Hause bietet der Private Pflegedienst ISL auch weitere Programme als Alternativen zu einem Pflegeheim an. Sei es die Langzeitpflege zu Hause, das Krankenhaus-Nachsorge-Programm oder die Sterbegleitung zu Hause. Ausführliche Informationen über die verschiedenen Angebote erhalten Sie unter der
Tel.Nr.: zum Ortstarif: (0810) 24 24 07.
Nuten auch Sie die Chance in den sozialen Diensten im Bereich „Pflege bzw. Betreuung für zu Hause“ jobmäßig tätig zu werden.
3. Hauskrankenhilfe Velden, Franz-Moro-Weg 2, 9220 Velden, Tel.: (04274) 525 60
nur in den Gemeinden Velden, Rosegg, St. Jakob i.R. und Wernberg
4. Hauskrankenhilfe Spittal, Mag. Sonja Haubitzer
9853 Spittal a.d. Drau, Kirchgasse 21, Tel.: 0676/83138803
in den Gemeinden Stockenboi, Paternion, Ferndorf und Weißenstein
Tägliche Zustellung von Essen auf Rädern – Anmeldung beim Wohnsitzgemeindeamt
Tiefkühlkost – wöchentliche Zustellung:
Österr. Rotes Kreuz – "Zu Hause essen á la carte"
Dreschnigstraße 10, 9500 Villach, (04242) 243 74-1241 (Hr. Ebner)
ACHTUNG: Die Broschüre „Sozial- und Gesundheitssprengel Kärntens“ ist im Telefonbuch Kärnten 2009 von Herold - direkt nach der Umschlagseite vorne - enthalten. Sie können sich sofort über die angebotenen Dienste informieren.
Inanspruchnahme Stationärer Kurzzeitpflege
bis max. 28 Tage bei Abwesenheit zB Urlaub der pflegenden Angehörigen (ab Pflegestufe 3)
Anträge beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 13
Tel.: 05 0536-41315 oder -31358
Finanzielle Zuwendungen zur Organisation einer Ersatzpflege
für pflegende Angehörige
1) bei Bezug von Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz ab Stufe 4
Kostenlose Hotline (0800) 22 03 03 oder
Bundessozialamt Tel.: (0463) 58 64-406 oder -411
2) bei Bezug von Pflegegeld nach dem Landespflegegesetz ab Stufe 4
Auskünfte beim Amt der Kärntner Landesregierung, Dr. Michaela Miklautz,
Tel.: 05 05 36 DW 41351.
Informationen für Förderungen und Zuschüsse für die 24-h-Pflege und Betreuung zu Hause, erteilt das Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten unter der Telefonnummer (0463) 58 64.
Pflege für zu Hause – von Profis lernen
Ist ein Informations- und Diskussionsforum für pflegende Angehörige. Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern/-pfleger der Hauskrankenpflege und aus den Pflegeheimen, ÄrztInnen, SozialarbeiterInnen und PsychologInnen geben vor Ort in den Gemeinden professionellen Rat und Hilfe bei der Beschaffung von Hilfsmitteln und hinsichtlich finanziellen Unterstützungen.
Infos zu den Terminen in den Gemeinden oder bei Frau Dr. Michaela Miklautz
Tel. 05 0536/41351
Hier finden Sie Hinweise und Informationen zu Leistungen für pflegende Angehörige, wie Kurzzeitpflege, Übergangspflege bzw. Übergangsbetreuung, Urlaub für pflegende Angehörige (Pflegeurlaub), Pflegeförderung für LandespflegegeldbezieherInnen und Pflege für Zuhause - von Profis lernen.
Die Gemeinde Velden unterstützt die Betreuung der Kinder in allen Altersgruppen.
Die Kindergruppe Knusperhäuschen nimmt Kleinkinder im Alter von 1 - 4 Jahren auf.
In den Gemeindekindergärten werden die Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt betreut.
Das Kindertageshaus in St. Egyden ist ein Modellversuch und betreut die Kinder von 2 Jahren bis zum Ende der Pflichtschulzeit.
Weiters wird in der Volksschule Velden eine Schülerbeaufsichtung (Hort) von 11 - 16 Uhr angeboten.
Unsere Gemeindekindergärten haben für unsere Kleinsten von Montag - Freitag von 6.30 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet. Die Halbtagsgruppen werden von 6.30 Uhr bis 12 Uhr betreut.
Das Kindertageshaus St. Egyden ist ein Ergebnis einer konstruktiven Zusammenarbeit der Marktgemeinde Velden/WS, der Pfarre St. Egyden und dem Kärntner Caritasverband.
Hier werden Kinder von 2 Jahren bis zum Ende der Pflichtschulzeit betreut. Die Öffnungszeiten sind von 7 - 17 Uhr. Die monatliche Besuchsgebühr beträgt für halbtags ohne Essen 70,- Euro, ganztags mit Essen 120,- Euro und für den Hort mit Essen 120,- Euro.
Die Marktgemeinde Velden/WS möchte allen Gemeinde -Bürgern (mit Hauptwohnsitz in Velden) ermöglichen, das Ortszentrum für Besorgungen und Arztbesuche günstig zu erreichen. Aus diesem Grunde wurde die Aktion des Bedarfstaxis ins Leben gerufen.
Die Vertragspartner sind folgende Taxiunternehmen: Taxi Schulnig,
Taxi Wieltschnig,
Taxi Podesser
.
Die Bezahlung des Fahrpreises erfolgt ausschließlich im Gemeindeamt Velden bei der Bürgerinformation im Parterre (Tel. 04274 / 2102). Dort erhalten Sie die Bons, welche Sie beim Taxiunternehmen ohne zusätzliche Kosten einlösen können.
Pro Person werden maximal 2 x 5 Bons pro Monat ausgegeben. Die Ausgabe erfolgt persönlich. Kranke, gehbehinderte oder sonst an der Abholung verhinderte Personen können Anhörige mit der Abholung beauftragen.
Ausgleichszulagenempfänger erhalten 7 Bons zum Preis von 5. Bitte den entsprechenden Nachweis mitbringen.
Mit 1 Bon können bis zu 4 Personen befördert werden.
Ein Bon gilt nur für eine Fahrt, entweder vom Wohnsitz ins Zentrum oder vom Zentrum zum Wohnsitz.
Für die Berechnung des Fahrpreises wurde das Gemeindegebiet in 3 Zonen eingeteilt.
Preise:
Zone 1 - 4 Euro
Zone 2 - 5,50 Euro
Zone 3 - 6,50 Euro
Weitere Informationen erhalten Sie bei unserer Bürgerservicestelle im Parterre - Tel. 2102.
„i:måga“ Jugendkarte des Landesjugendreferates Kärnten für alle von 14 – 26 Jahren
Anmeldeformulare für die neue kostenlose Jugendkarte sind im Gemeindeamt oder beim Landesjugendreferat erhältlich.
Diese Jugendkarte gilt als Lichtbildausweis und wird von der Polizei als Ausweisdokument anerkannt.
Weiters haben die Karteninhaber eine Menge Vorteile. Sie erhalten z. B. vergünstigte bzw. kostenlose Karten für Veranstaltungen der heimischen Sport-, Kultur- und Musikszene. Auch wird derzeit noch über zahlreiche zusätzliche Preisvorteile in diversen Shops und Freizeiteinrichtungen verhandelt.
Dem Antrag ist eine Kopie der Geburtsurkunde, eine Kopie des Meldezettels und zwei aktuelle Lichtbilder beizulegen.
Weitere Infos unter www.jugend.ktn.gv.at (Download des Anmeldeformulars) oder direkt beim Gemeindeamt.
Velden hat ein reges Vereinsleben. Es gibt eine Vielzahl von engagierten Vereinen, die ein breites Angebotsspektrum von der Kunst über die Kultur bis hin zum Sport abdecken. Die vielen Freizeitangebote bieten eine Menge Spiel, Sport und Spaß und lassen keine Langeweile aufkommen.
Laufen und Walken, ohne Zwang und immer, um sich wohl zu fühlen. Die Geschwindigkeit den eigenen Bedürfnissen anpassen - ob langsame und gemütliche oder rasante, schnelle Einheiten - Velden bietet jetzt für alle Läufer, Walker und Geher ein perfektes Trainingsgebiet. Die neuen "Runnersfun" - Laufstrecken wurden speziell für alle Laufbedürfnisse geschaffen und präsentieren sich in allen Variationen. Flach oder steil, Schotter, Asphalt oder Naturboden, lang oder kurz - jede Runde wird zum reinen Vergnügen.
Die Laufkarte können Sie natürlich kostenlos im Veldener Tourismusbüro bekommen, sowie alle Informationen rund um die aktuellen Lauf-Events.
Hier finden Sie die
Laufkarten von Velden
und die aktuellen GPS-Daten der Strecken online.
Im Konzert Keller Kofler treten die besten Bands aus dem Bereich Blues, Jazz, Soul und Rock auf. Partys im Bluesiana sollte sich kein Musik-Liebhaber entgehen lassen.
Der Wörthersee-Radweg R4 gehört zu den schönsten Radwegen des Landes. Mit Leichtigkeit lässt sich die 39 km lange Strecke entlang der Ufer des schönen Wörther Sees bewältigen.
Gesundheit ist körperliches, geistiges, soziales und materielles Wohlbefinden. Gesundheit entsteht dort, wo Menschen leben, arbeiten, lieben und spielen. Jede soziale Situation, jedes soziale System birgt Gesundheitspotentiale in sich. Die Gesundheitsförderung soll die Potentiale entdecken, stärken und bündeln. Diese Potentiale zu entdecken, zu stärken und zu bündeln ist ein Ziel der Gesundheitsförderung in Velden.
In Velden ist immer was los. Weitere Informationen zu den Veranstaltungen gibt es auf den Seiten der Veldner Tourismus Gesellschaft und der Neuen Veldner Zeitung.
Die Marktgemeinde Velden am Wörthersee feierte ihr 150jähriges Bestehen als selbständige Gemeinde im Millenniumsjahr 2000 als Ausdruck ihrer Dankbarkeit für eine stete Weiterentwicklung in anderthalb Jahrhunderten bewegter Zeiten.
Ihren Aufstieg von einem unbedeutenden Dorf zu einem internationalen Alpenseebadeort verdankt die Gemeinde Velden einmal ihrer günstigen geographischen und bioklimatischen Lage, zum anderen - trotz ihrer Abhängigkeit von der politischen und wirtschaftlichen Gesamtlage des Landes - dem Fleiß und den Initiativen ihrer Bürger, ihres Gemeinderates und ihrer Bürgermeister.
Politisch gehörte Velden in seiner frühen Periode seit dem 12. Jahrhundert zur Herrschaft und Burg Hohenwart, in deren Besitz die Grafen von Ortenburg und Cilli, dann der Millstätter St. Georgs-Orden und schließlich die Habsburger waren. Von letzteren erwarben 1545 die Khevenhüller neben der Herrschaft Landskron auch die Herrschaft Velden. Die seit 1603 selbständige Herrschaft Velden gelangte 1629 in den Besitz der Grafen von Dietrichstein. Bei ihrer Auflösung durch das Gemeindegesetz vom 17. März 1849 umfasste das Gemeindeterritorium die Katastralgemeinden Velden, Augsdorf, Duel, Lind Emmersdorf, Kerschdorf, Köstenberg und Sand.
Am 1. Januar 1850 wurde aus diesen Gemeinden die selbständige Großgemeinde Velden, die im 19. und 20. Jahrhundert durch Verwaltungsreformen mehrmals ihre Größe änderte. So wurden 1866 die Katastralgemeinden Augsdorf, Duel, Emmersdorf, St. Egyden, Kerschdorf, Köstenberg, Latschach und Lind nach Auflösung der Großgemeinde Velden in der Ortsgemeinde Augsdorf zusammengefasst. 1889 entstand die selbständige Ortsgemeinde Köstenberg mit den Katastralgemeinden Köstenberg und Kerschdorf. 1902 wurde die Ortsgemeinde Augsdorf geteilt. Jetzt bestanden die Ortsgemeinden Augsdorf mit den Steuergemeinden Augsdorf, St. Egyden und Latschach, sowie die Ortsgemeinde Lind ob Velden mit den Steuergemeinden Lind, Emmersdorf und Duel. 1924 wurde der Umfang Veldens erneut abgeändert. Hinzu kamen die Ortschaften Augsdorf, Duel, Auen und Unterjeserz. 1934 fand ein Gebietstausch zwischen den Gemeinden Köstenberg und Velden statt. 1963 kam schließlich Lind mit Duel zu Velden. Die Ortsgemeinde wurde am 2. Mai 1947 zur Marktgemeinde erhoben. Eine wichtige bis heute bestehende Veränderung in der Gemeindestruktur brachte das 1972 das Gesetz über die Neuordnung der Gemeindestruktur in Kärnten. Mit Velden wurden die Gemeinden Augsdorf, Köstenberg sowie Teile der Gemeinden Wernberg (Sand, Kerschdorf) und Teile von Techelsberg (im Austausch) zur Marktgemeinde Velden vereint. Damit hat Velden praktisch in seinen Grenzen die Größe von 1850 wieder erreicht. Neben dem seit Jahrhunderten bestehenden Verkehr auf der alten, durch den Ort führenden Reichstraße kamen entscheidende Impulse in der Entwicklung zum Fremdenverkehrsort durch die Eröffnung der Wörtherseeschifffahrt im Jahre 1853 und durch die wichtige 1864 erfolgte Einweihung der Eisenbahnstrecke Klagenfurt-Villach. Dadurch war der aufblühende Ort in die verkehrspolitische Infrastruktur von Straße, Schiene und Schifffahrt fest eingebunden. Zum wirklichen internationalen Alpenseekurort entwickelte sich Velden durch den Bau der Tauernbahn mit ihrem 1909 fertiggestellten Tunnel durch die Hohen Tauern in Richtung Norden. In heutiger Zeit kamen die Autobahnen durch die Tauern, das Kanaltal, die Karawanken und über die Pack hinzu, die jeden Gast im eigenen Fahrzeug nach Velden bringen können.
1864 erfolgte die Eröffnung der ersten Veldener Badeanstalt, der bald weitere folgten. Sie machten das Baden im See zu einem ebenso wichtigen Zweig des Kurortes, wie die Sorge der aufstrebenden Gastronomie um das leibliche Wohl seiner Gäste. In der frühen Balneologiegeschichte zeugte die erste Kneipp-Kuranstalt Kärntens im Auenhof seit den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts und die Dr. Engstlersche Wasserkuranstalt seit 1908 als eine der ersten am Wörthersee für die Initiativen Veldens auch auf dem gesundheitlichen Sektor. Aus einem Dorf von 3.356 Einwohnern im Jahre 1850 mit Emmersdorf (283), Lind (279), Duel (236), Kerschdorf (423), Köstenberg (512), Velden (489), Augsdorf (427), St. Egyden (384) und Latschach (323) wurde im Jahre 2000 eine Marktgemeinde mit 8617 Einwohnern.
Mit ihren engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ...
... ist die Veldener Gemeindeverwaltung stets um ihre Bürgerinnen und Bürger bemüht.
Ob Informationen rund um die Politik, die Verwaltung oder die Leistungsangebote, Service wird groß geschrieben.
Die Mitarbeiter des Wirtschaftshofes sorgen für die laufende Instandhaltung der Straßen, Plätze und Parkanlagen. Das Wasserwerk Velden-Schiefling versorgt Sie mit ausgezeichnetem Trinkwasser. In den Kindergärten werden die Kleinsten von den Kindergärtnerinnen liebevoll betreut. Die wertvollen Helfer in den Schulen und Kindergärten sorgen für ein gepflegtes Gesamtbild.
Vom 4. Feber bis Ende November 2013 wird das neue Verkehrskonzept "Shared Space"in drei Bauphasen baulich umgesetzt. Aufgrund der Baumaßnahmen kommt es zu Verkehrsbehinderungen und Einschränkungen, auf die noch einmal detailliert hingewiesen wird.
Erneuerung Brückentragwerk und Bahnsteige in Töschling!
Die ÖBB-Infrastruktur AG teilt mit, dass in Töschling am WS die Eisenbahnbrücke und die Bahnsteige der Verkehrsstation Töschling erneuert werden. Zeitgleich erfolgen Gleiserhaltungsarbeiten zwischen Pörtschach und Saag. Die Arbeiten dauern von 2. April bis 24. Mai 2013.
Unser Ziel ist es, den Zugverkehr im Sinne der Reisenden möglichst nicht zu beeinflussen; daher werden die Arbeiten auch in der Nacht fortgeführt. Im Bereich der Verkehrsstation Töschling (Seehotel Werzer Wallerwirt) ist die Unterführung von 2. bis 26. April 2013 für den Verkehr gesperrt. Eine Zu- und Abfahrt ist über die Eisenbahnkreuzung in Saag möglich. Bitte beachten Sie die geänderten Kundenwege, Aushänge und Hinweisschilder vor Ort.
Nähere Informationen zu diesen Bauarbeiten erhalten Sie unter den Telefonnummern 04242 93000 3051 oder 4401 (Mo – Do 8:00 – 15:00 Uhr, Fr 8:00 – 12:00 Uhr).
Bitte nehmen Sie diese Nummern nur für Fragen zu diesem Bauvorhaben in Anspruch. Fahrplanauskünfte erhalten Sie unter der Telefonnummer 05-1717 sowie unter www.oebb.at.
Ab 1. 5. bis 30. 9. sind alle im Ortsgebiet von Velden gelegenen Kurzparkzonen wieder gebührenpflichtig. Von dieser Regelung ausgenommen ist der Franz-Baumgartner-Platz (ehem. Feuerwehr-Parkplatz), hier besteht die Gebührenpflicht nur während der Sommerferien.
Neue Chipkarten werden im Gemeindeamt ausgegeben. (€ 10,-- pro Stück)
Es wird aufmerksam gemacht, dass innerhalb einer Kurzparkzone für 10 Minuten gratis geparkt werden kann, wenn die Ankunftszeit auf einem Zettel notiert und dieser gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt wird.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich gegenüber dem Casino Velden eine Parkgarage befindet, in der täglich von 0,00 h - 19,00 h um € 0,50 je angefangene halbe Stunde geparkt werden kann.
Die Kurzparkzone gilt auch an Sonn- und Feiertagen!
PARKPLÄTZE
Villacher Straße vis-a-vis Tankstelle AGIP, 90 Minuten, 9.00–21.00 h
Villacher Str. Büro FVV ,90 Minuten, 9.00 – 21.00 h
Marietta – Parkplatz, 180 Minuten, 9.00 – 21.00 h
Post – Parkplatz, 90 Minuten, 9.00 – 21.00 h
Karawankenplatz I (vor Hotel Carinthia),30 Minuten, 9.00 – 21.00 h
Wahlisstraße, 90 Minuten, 9.00 – 21.00 h
Rosentaler Straße, 60 Minuten, 9.00 – 21.00 h
Parkplatz Rosentaler Straße, 60 Minuten, 9.00 - 21.00 h
Zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
VERORDNUNG des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 08.11.2012, mit welcher Hundehalter zur ordnungsgemäßen Haltung ihrer Hunde verpflichtet werden.
Gemäß § 69 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl.Nr. 21/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, wird verordnet:
§1
Zum Schutz des Wildes während der Brut-und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
§2
Alle Hundehalter innerhalb geschlossener, verbauter Gebiete, sind verpflichtet, ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können.
§3
Diese Verordnung gilt nicht für Blinden-, Polizei-, Rettungs-und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche gekennzeichnet (erkennbar) sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter (Besitzer) entzogen haben.
Der Leinenzwang besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an öffentliche Orte mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.
§4
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 98 Abs. 1 Z. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl.Nr. 21/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2012, eine Verwaltungsübertretung.
Verwaltungsübertretungen sind – soferne die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 1.450,--und bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere,
wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,--zu bestrafen.
§5
Diese Verordnung tritt mit 15.11.2012 in Kraft und gilt während der Brut-und Setzzeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert.
§6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.07.2013 außer Kraft.
Die Marktgemeinde Velden am Wörther See beabsichtigt gemäß § 24 in Verbindung mit §§ 25 und 26 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995 – LGBl. Nr. 23/1995, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2005, den Teilbebauungsplan Velden-West laut vorliegendem Verordnungsentwurf neu zu erlassen.
Der Verordnungsentwurf samt der zeichnerischen Darstellungen und der Erläuterungsbericht liegen gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 des K-GplG 1995 zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2005, durch vier Wochen, ab dem Tag des Anschlages dieser Kundmachung, im Bauamt des Marktgemeindeamtes Velden am Wörther See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden, zur öffentlichen Einsicht auf.
Innerhalb der vierwöchigen Kundmachungsfrist ist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt, bei der Marktgemeinde Velden am Wörther See schriftlich begründete Einwendungen einzubringen.
Die während dieser Frist schriftlich eingebrachten und begründeten Einwendungen sind vom Gemeinderat bei der Beratung über die Neuerlassung des Bebauungsplanes in Erwägung zu ziehen.
Die Marktgemeinde Velden am Wörther See beabsichtigt gemäß §§ 4 und 4a in Verbindung mit
§§ 13 und 14 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005 eine Teilfläche des folgenden Aufschließungsgebiets aufzuheben:
A 4: Teilfläche der Parz. Nr. 1174/1 KG 75308 Köstenberg im Ausmaß von ca. 870 m²
Der Entwurf der Verordnung über die teilweise Aufhebung des Aufschließungsgebiets A 4 liegt gemäß
§ 13 des K-GplG 1995 in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, durch vier Wochen ab dem Tag des Anschlages dieser Kundmachung im Bauamt der Marktgemeindeamt Velden am Wörther See, 3. Stock, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, innerhalb von 4 Wochen, ab dem Tage des Anschlages dieser Kundmachung, schriftlich begründete Einwendungen gegen die beabsichtigte Änderung der Verordnung bei der Marktgemeinde Velden am Wörther See – Bauamt – einzubringen.
Die Marktgemeinde Velden am Wörther See beabsichtigt gemäß §§ 31a und 31b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GPlG 1995), LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005 für die Vollflächen der Parzellen Nr. 832/18 und 832/19 und für Teilflächen der Parzellen Nr. 832/22 und 832/34, alle KG Velden am Wörthersee die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung
„HOFER KG – SELPRITSCH“
laut vorliegendem Verordnungsentwurf zu erlassen.
Der Verordnungsentwurf samt der planlichen Darstellungen und die sonstigen Unterlagen liegen gemäß § 13 des K-GplG 1995, durch vier Wochen, ab dem Tag des Anschlages dieser Kundmachung, im Bauamt des Marktgemeindeamtes Velden am Wörther See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
Innerhalb der vierwöchigen Kundmachungsfrist ist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt, bei der Marktgemeinde Velden am Wörther See schriftlich begründete Einwendungen einzubringen.
Die während dieser Frist schriftlich eingebrachten und begründeten Einwendungen sind vom Gemeinderat bei der Beratung über die Erlassung der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung in Erwägung zu ziehen.
Die Ausschüsse haben die Aufgabe, alle Anträge und sonstigen Verhandlungsgegenstände, die ihnen zugewiesen werden, zu beraten. Sie können auch selbständige Anträge an den Gemeinderat und an den Gemeindevorstand stellen.
Personal und Sozialer Wohnbau
Obfrau/Obmann und Mitglieder:
GR Manfred Heissenberger
GR Walter Kupper
GR Annemarie Fischer
GR Roswitha Kovacic
GR Karl Einspieler
GR Gerlinde Wagenleitner
GR Georg Hanke
Feuerwehr und Soziales
Obfrau/Obmann und Mitglieder:
GR Siegfried Nagele
GR Roswitha Kovacic
GR Walter Kupper
GR Stefan Hafner
GR Gerlinde Wagenleitner
GR Karl Einspieler
GR Hildegard Mitterberger
Finanzausschuss
Obfrau/Obmann und Mitglieder:
GR Josef Korejmann
GR Ing. Manfred Kogler
GR Johannes Kanovnik
GR Roswitha Kovacic
GR Peter Paul Schedifka
GR Mag. Iris Pichler-Koban
GR Michael Ramusch
Umwelt, Abfallwirtschaft, Kanal und Wasserversorgung
Obfrau/Obmann und Mitglieder:
GR Walter Kupper
GR Josef Korejmann
GR Ing. Manfred Kogler
GR Siegfried Nagele
GR Karl Einspieler
GR Peter Paul Schedifka
GR Georg Hanke
Verkehrsausschuss
Obfrau/Obmann und Mitglieder:
GR Ing. Manfred Kogler
Gerhard Schulnig
GR Josef Korejmann
GR Johannes Kanovnik
GR Klaus Wohlfahrt
GR Peter Paul Schedifka
GR Harald Dragaschnig
Jugend und Sport
Obfrau/Obmann und Mitglieder:
GR Gerhard Schulnig
GR Stefan Hafner
GR Ing. Manfred Kogler
GR Manfred Heissenberger
GR Klaus Wohlfahrt
GR Mag. Iris Pichler-Koban
GR Hildegard Mitterberger
Familien, Frauen, Kindergärten, Schulen, Kultur, Gesunde Gemeinde
Das Kollegialorgan Gemeindevorstand setzt sich aus dem Bürgermeister, seinen beiden Vizebürgermeistern und 4 weiteren Mitgliedern zusammen.
Der Gemeindevorstand entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in zweiter und letzter Instanz.
Der Gemeindevorstand wird – mit Ausnahme des direkt gewählten Bürgermeisters – nach dem Proportionalitätsprinzip gewählt. Die im Gemeinderat vertretenen Parteien haben daher nach Maßgabe ihrer Stärke auch Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.
Aufgrund der Einwohnerzahl von 8577 hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Velden/WS 27 Mitglieder. Das Kollegialorgan Gemeinderat ist das oberste (Leitungs- und Kontroll-) Organ der Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Ihm sind alle anderen Gemeindeorgane – insbesondere der Bürgermeister und der Gemeindevorstand – für die Erfüllung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich verantwortlich und weisungsgebunden.
Ermittlung der Ehefähigkeit
Ehefähigkeitszeugnis
Eheschließung
Heiratsurkunde Hochzeitsfolder
Ermittlung der Ehefähigkeit:
Das Verfahren muss am Wohnsitz eines der beiden Verlobten unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Verlobten durchgeführt werden.
Benötigte Urkunden:
Beglaubigte Abschrift des Geburtenbuchs - erhältlich am Standesamt des Geburtsortes (nicht älter als 6 Monate)
Staatsbürgerschaftsnachweis - bei Fremden der Reisepass
Heiratsurkunden aller Vorehen
Nachweis der Auflösung aller Vorehen (Scheidungsbeschlüsse mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunden)
Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
Nachweis der akademischen Grade
Lichtbildausweis
Kosten: je nach Fall unterschiedlich, müssen bei Anmeldung der Ehe entrichtet werden.
Bei fremder Staatsangehörigkeit werden zusätzliche Urkunden wie Ehefähigkeitszeugnis oder Ledigkeitsbescheinigung (Affidavit) sowie neue internationale Geburtsurkunden, fallweise mit Apostille oder diplomatischer Beglaubigung benötigt. Es wird um telefonische Anfrage gebeten .
Apostille = Beglaubigung der Unterschrift der ausländischen Urkunde durch die übergeordnete Behörde im Ausland.
Diplomatische Beglaubigung = Beglaubigung der Unterschrift des Legalisationsvermerkes (= Bestätigung der Echtheit der Apostille auf der Urkunde durch das Außenministerium des Ausstellungslandes) auf der ausländischen Urkunde durch die Österreichische Botschaft im Ausstellungsland.
Übersetzungen dürfen nur von einem in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher anerkannt werden.
Ehefähigkeitszeugnis:
Wird vom Wohnsitzstandesamt ausgestellt. Benötigen ÖsterreicherInnen für die Eheschließung im Ausland. Vorher muss das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit durchgeführt werden - siehe oben.
Eheschließung:
Kann bei jedem Standesamt erfolgen. Vorher muss das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit am Wohnsitzstandesamt durchgeführt werden. Nach positivem Abschluss des Verfahrens wird der Akt dem Eheschließungsstandesamt übersandt.
Nach Durchführung der Trauung überreicht der Standesbeamte 2 Heiratsurkunden. Bei Eheschließung von fremden Staatsbürgern wird eine internationale Heiratsurkunde (= 10-sprachiges Formular) ausgestellt.
Informationen zum Thema Heirat finden Sie auch unter
www.help.gv.at .
Heiratsurkunden
Heiratsurkunden stellt für alle Eheschließungen seit dem 01.01.1939 der Standesbeamte des Eheschließungsortes aus. Heiratsurkunden können auch nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod ausgestellt werden. Heiratsurkunden können auch international (=10-sprachiger Vordruck) ausgestellt werden. Kosten für die Heiratsurkunde
Wiederannahme eines früherer Familiennamens
Vor- oder Familiennamenssänderung
Wiederannahme eines früherer Familiennamens:
Nach Auflösung der Ehe gibt es für österreichische Staatsbürger die Möglichkeit, einen vor der Ehe rechtmäßig geführten Familiennamen wieder anzunehmen. Die persönliche Vorsprache unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises ist unbedingt erforderlich.
Als Nachweis für die neue Namensführung wird Ihnen eine neue Heiratsurkunde der letzten Ehe ausgestellt, in welcher vermerkt ist, dass die letzte Ehe aufgelöst ist und dass sie mit Wirkung des Tages, an dem Ihr Antrag beim zuständigen Standesamt (Ehebuch) eintrifft, wieder einen früheren Familiennamen führen.
Benötigte Urkunden:
Heiratsurkunde der letzten Ehe
Nachweis der Auflösung der Ehe (Sterbeurkunde, Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung)
Staatsbürgerschaftsnachweis
Geburtsurkunde
Lichtbildausweis
Die Wiederannahme eines früheren Ehenamens ist nur möglich, wenn aus dieser Ehe gemeinsame Kinder vorhanden sind.
In diesem Fall werden zusätzlich benötigt:
Heiratsurkunde der vorangegangenen Ehe
Nachweis der Auflösung
Neu ausgestellte Geburtenbuchabschrift eines gemeinsamen Kindes aus dieser Ehe Kosten für den Antrag + Kosten für eine neue Heiratsurkunde
Fremden Staatsangehörigen wird empfohlen, bei ihrer Vertretungsbehörde anzufragen.
Vor- oder Familiennamenssänderung:
Jede Person mit österreichischem Personalstatut (ÖsterreicherIn oder Staatenlose, oder Konventionsflüchtlinge mit Aufenthalt in Österreich) kann um behördliche Änderung seines Vor- oder/und Familiennamens ansuchen.
Zuständig für die Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in dessen Bereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat. (Für die Marktgemeinde Velden: Bezirkshauptmannschaft Villach, Meister-Friedrich-Straße 4, 9500 Villach, Tel. 050 536).
Der schriftliche Antrag ist vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen und ausreichend zu begründen. Bei Vorliegen bestimmter, im Namensänderungsgesetz taxativ aufgezählter Voraussetzungen ist die Bewilligung der Namensänderung von allen Gebühren (ausgenommen Antragsgebühr) befreit.
Ansonsten entstehen für die Bewilligung Kosten von insgesamt € 515,50.
Es wird daher empfohlen, vor Antragstellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde Villach wegen der Begründung des Antrages persönlich vorzusprechen.
Die Bewilligung der Namensänderung erfolgt mittels Bescheid. In der Folge müssen die entsprechenden Urkunden (Geburts- oder Heiratsurkunde) und Lichtbildausweise (Reisepass, Führerschein) neu ausgestellt werden.
Beurkundung von Geburten
Beurkundung von Vaterschaftsanerkenntnissen
Geburtsurkunden- und Bestätigungen
Geburtenbuchabschriften
Beurkundung von Geburten
Für die Beurkundung der Geburt ist jenes Standesamt zuständig, wo die Geburt erfolgt ist.
Findet die Geburt nicht im Krankenhaus statt, ist der Arzt oder die Hebamme die bei der Geburt zugegen sind, zur Anzeige der Geburt an das Standesamt verpflichtet.
Benötigte Urkunden
Anzeige der Geburt (Übermittlung durch Krankenhaus, Arzt, Hebamme)
Geburtsurkunde der Eltern
Staasbürgerschaftsnachweise der Eltern (bei Fremden der Reisepass)
Heiratsurkunde
Nachweis akademischer Grade
Nach Abschluss der Beurkundung erhalten Sie vom Standesamt die Geburtsurkunde und die Geburtsbestätigung.
Beurkundung von Vaterschaftsanerkenntnissen
Bei neugeborenen Kindern nicht verheirateter Eltern wird das Anerkenntnis der Vaterschaft in der Regel bereits anlässlich der Beurkundung der Geburt des Kindes vom Standesbeamten des Geburtsortes mitbeurkundet.
Ansonsten kann das Anerkenntnis der Vaterschaft auch vom Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) beurkundet werden. Es wird dann an das Geburtsstandesamt zur Eintragung im Geburtenbuch weitergeleitet.
Zur Beurkundung des Anerkenntnisses ist jedenfalls die persönliche Anwesenheit des Kindesvaters erforderlich.
Benötigte Urkunden:
Geburtsurkunde des Kindes - falls dieses bereits beurkundet ist
Geburtsurkunde des Kindesvaters
Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindesvaters (bei Fremden der Reisepass)
Nachweis akademischer Grade
Lichtbildausweis des Kindesvaters
Die Beurkundung von Vaterschaftsanerkenntnissen ist gebührenfrei.
Geburtsurkunden und Bestätigungen
Geburtsbestätigungen werden zweckgewidmet zur Vorlage an die Sozialversicherungsanstalt gebührenfrei anlässlich der Beurkundung der Geburt zusammen mit der Geburtsurkunde vom Standesbeamten des Geburtsortes ausgestellt.
Geburtsurkunden stellt für alle Geburten seit 01.01.1939 das Standesamt des Geburtsortes aus. Sie werden über Verlangen auch international (=10-sprachiger Vordruck) ausgestellt. Kosten für je nachträglich ausgestellter Geburtsurkunde
Geburtenbuchabschriften
Geburtenbuchabschriften werden zur Vorlage an das Eheschließungsstandesamt benötigt, wenn Geburtsgemeinde und Eheschließungsgemeinde nicht ident sind.
Die Geburtenbuchabschrift stellt für alle nach dem 01.01.1939 geborenen Personen der Standesbeamte des Geburtsortes aus. Aus dieser Abschrift gehen alle Änderungen des Personenstandes (Namensänderung, Adoption, Legitimation etc.) sowie alle Ehen der beurkundeten Person hervor.
Kosten je Abschrift aus dem Geburtenbuch
Informationen zum Thema Geburten finden Sie auch
im elektronischen Amtshelfer
www.help.gv.at .
Nach Geburt, Eheschließung oder Tod von ÖsterreicherInnen im Ausland besteht die Möglichkeit, den Personenstandsfall beim Standesamt Wien-Innere Stadt neu eintragen zulassen. Dies wird dann der Fall sein, wenn aus dem betreffenden Staat keine, den österreichischen Vorschriften entsprechende, Urkunde erhältlich ist.
Zuständig für die Beurkundung des Antrages ist das Wohnsitzstandesamt . Das Wohnsitzstandesamt leitet den Antrag weiter an das Standesamt Wien-Innere Stadt. Von dort wird nach Eintragung und Vergebührung die Urkunde zugesandt.
Folgende Urkunden werden benötigt:
Ausländische Urkunde mit Apostille und Übersetzung durch gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich
Staatsbürgeschaftsnachweis
Lichtbildausweis
Bei Eintragung einer Ehe zusätzlich Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Eltern
Bei Eintragung einer Geburt zusätzlich Geburtsurkunden der Eltern Gebühr für den Antrag + Beilagen- und Urkundenvergebührung
Beurkundung von Sterbefällen:
Sterbefälle werden vom Standesamt des Sterbeortes beurkundet. Ereignet sich der Sterbefall im Krankenhaus, muss das Krankenhaus den Sterbefall am nächsten Werktag dem Standesamt anzeigen.
Ereignet sich der Todesfall nicht im Krankenhaus, muss er von den Angehörigen spätestens am nächsten Werktag beim Standesamt angezeigt werden. In diesem Fall muss vorher umgehend die Bestattung informiert werden. Die Bestattung organisiert in der Folge die Totenbeschau und leitet die vom Beschauarzt auszustellende Bestätigung des Todes ("Totenschein") an das Standesamt weiter.
Die Angehörigen werden gebeten, die für die Beurkundung erforderlichen Urkunden bereits bei der Anzeige des Sterbefalles mitzunehmen.
Folgende Urkunden werden benötigt:
Geburtsurkunde der(s) Verstorbenen
Heiratsurkunde der(s) Verstorbenen (bei Auflösung der Ehe - Nachweis der Auflösung wie z. B. Sterbeurkunde, Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung)
Meldenachweis bei Fremden
Nachweis akademischer Grade
Nachweis der Staatsangehörigkeit (Staatsbürgerschaftsnachweis, Heimatschein - bei Fremden Reisepass)
Nach Abschluss der Beurkundung stellt das Standesamt die Sterbeurkunden und Todesbestätigungen aus und teilt den Todesfall an die verschiedensten Behörden (Meldeamt, Verlassenschaftsgericht, Führerscheinregister, Sozialversicherungsträger etc.) mit.
Sterbeurkunde:
Die Sterbeurkunde bzw. im Regelfall die Abschrift aus dem Sterbebuch stellt für alle nach dem 01.01.1939 verstorbenen Personen das Standesamt des Sterbeortes aus. Kosten für die Sterbeurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches
Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund freien Ermessens
Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland
Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige
Staatsbürgerschaftsnachweis:
Staatsbürgerschaftsnachweise werden vom Wohnsitzstandesamt ausgestellt und müssen grundsätzlich persönlich unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises beantragt werden. Minderjährige können ab dem 14. Lebensjahr den Antrag selbst stellen.
Folgende Urkunden werden benötigt (alle im Original): Für Personen, die vor dem 01.09.1983 als eheliche Kinder geboren wurden:
Geburtsurkunde des Kindes
Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters
Heiratsurkunde der Eltern Für Personen, die nach dem 01.09.1983 als eheliche Kinder geboren wurden:
Geburtsurkunde des Kindes
Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters und der Mutter
Heiratsurkunde der Eltern
Für Personen, die als uneheliche Kinder geboren wurden:
Geburtsurkunde des Kindes
Geburtsurkunde der Mutter
Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
Für Personen, die als uneheliches Kind durch
spätere Heirat der Eltern legitimiert wurden:
Geburtsurkunde des Kindes auf den geltenden Familiennamen
Staatsbürgerschaftsnachweis des Vater und der Mutter
Heiratsurkunde der Eltern
Für Personen, im Falle einer Namensänderung (z. B.
durch Eheschließung):
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis auf den vorherigen Familiennamen
Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehegatten (Eheschließungsdatum vor dem 01.07.1966)
Für Personen nach einer Verleihung der
Staatsbürgerschaft:
Geburtsurkunde (Übersetzung)
Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft
Bei Verheirateten – die Heiratsurkunde Kosten für den Staatsbürgerschaftsnachweis
Bei ledigen Personen, die vor dem 30.06.1966 in Velden am Wörther See geboren sind, sowie bei ledigen Personen, die nach dem 30.06.1966 geboren und deren Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in Velden am Wörther See den Hauptwohnsitz hatte, wird nur die Geburtsurkunde für die Ausstellung benötigt.
Bei verheirateten Antragstellern, die nach der Ehe nicht ihren bisherigen Familiennamen weiterführen, wird zusätzlich die Heiratsurkunde benötigt.
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft:
Auskünfte erteilt das hiesige Standesamt.
Anträge können bei der Staatsbürgerschaftsstelle der Bezirkshauptmannschaft Villach bzw. bei der Kärntner Landesregierung gestellt werden.
Vor Ausfüllung der Anträge bitte diese Stellen kontaktieren.
Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen in jedem Fall die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein.
Die weiteren Voraussetzungen einer Verleihung bestimmen sich danach, ob die Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches verliehen wird oder die Entscheidung im freien Ermessen der zuständigen Behörde liegt.
Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen:
- mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünfjährige Niederlassungsbewilligung.
- Unbescholtenheit: keine gerichtlichen Verurteilungen und
kein anhängiges Strafverfahren (sowohl im In- als auch im Ausland),
keine schwer wiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt
- hinreichend gesicherter Lebensunterhalt:
Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen für die letzten drei Jahre zum Entscheidungszeitpunkt
- Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung, Geschichte Österreichs und des Landes Kärnten:
Nachweis durch schriftliche Prüfung, wenn keine Ausnahmeregelungen bestehen (z. B. Deutsch ist Muttersprache, Minderjährigkeit, Schulbesuch mit positiver Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch")
- bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht
- kein bestehendes Aufenthaltsverbot (in Österreich und in einem anderen EWR-Staat) und kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung keine Ausweisung innerhalb der letzten zwölf Monate
- kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung
- grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
- durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft dürfen: die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Interessen der Republik Österreich nicht geschädigt werden.
erforderliche Unterlagen:
Die tatsächlich benötigten Unterlagen können erst aufgrund Ihrer persönlichen Angaben festgestellt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die für Sie zuständige Staatsbürgerschaftsabteilung (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung).
Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Hinweis: Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille oder eine diplomatische Beglaubigung erforderlich sein.
Hinweis: Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern und Dolmetscherinnen vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten DolmetscherInnen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscher und Dolmetscherinnen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches: Voraussetzung:
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
- mindestens 30-jähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich oder
- mindestens 15-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich beiNachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder
- mindestens sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, sofern eine fünfjährige aufrechte Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger bzw. einer österreichischen Staatsbürgerin besteht und die Eheleute im gemeinsamen Haushalt leben oder der Status "Asylberechtigter" vorliegt oder o der Besitz einer EWR-Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird oder der Antragsteller oder die Antragstellerin in Österreich geboren wurde oder die Verleihung aufgrund von bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt.
Hinweis: Außerordentliche Leistungen sind solche, die weit überdurchschnittlich sind und nicht auch von jeder anderen Person des gleichen Bildungsgrades und der gleichen Ausbildung erbracht werden können.
Achtung: Die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen auf den Ehegatten bzw. die Ehegattin und die Kinder des Antragstellers oder der Antragstellerin erstreckt.
Gebühren: Auskünfte erteilten die zuständigen Stellen!
Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund freien Ermessens:
Besteht kein Rechtsanspruch auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen.
Ausschlaggebend für die Entscheidung ist das Gesamtverhalten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration.
Voraussetzung:
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen.
Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland:
Grundsätzlich ist für die Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich und kann unter bestimmten Bedingungen auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.
Voraussetzung:
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
- Erbringung außerordentlicher Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
- Ehegatte oder Ehegattin eines Emigranten oder einer Emigrantin
Achtung: Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder des Antragstellers oder der Antragstellerin erstreckt werden.
Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige:
Österreichische Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen, die vor dem 9. Mai 1945 Österreich aus rassischen oder politischen Gründen verlassen mussten und in der Folge die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren haben, können die Staatsbürgerschaft durch Anzeige wieder erwerben.
Gründe für das erzwungene Verlassen Österreichs können sein:
- Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder
- Verfolgungen der Behörden des Dritten Reichs oder
- (befürchtete) Verfolgungen aufgrund des Eintretens für die demokratische Republik Österreich
Hinweis: Beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige ist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband grundsätzlich nicht erforderlich.
TIPP:
Da der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit dem Eintreffen der Anzeige bei der Behörde erfolgt, sollte in jedem Fall vorher bei den zuständigen Heimatbehörden abgeklärt werden, inwieweit in diesem Fall ein Verlust der derzeitigen Staatsbürgerschaft erfolgt.
Jede Person, die einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehört, kann gegenüber der Behörde seinen Austritt aus dieser Religionsgemeinschaft erklären.
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in dessen Bereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz hat. (Für die Marktgemeinde Velden bei der Bezirkshauptmannschaft Villach).
Die Anzeige des Religionsaustrittes ist vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen und kann persönlich abgegeben oder mit der Post oder mittels FAX übersandt werden.
Benötigte Urkunden:
Taufschein, Geburtsurkunde, Meldezettel und - falls sich der Name durch Eheschließung geändert hat - die Heiratsurkunde.
Die Anzeige ist gebührenfrei.
Über Verlangen wird eine Bestätigung über den erfolgten Austritt aus der Religionsgemeinschaft ausgestellt.
Unsere Gemeindekindergärten haben für unsere Kleinsten von Montag - Freitag von 6.30 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet, bei Bedarf bis 17.00 Uhr. Die Halbtagsgruppen werden von 6.30 Uhr bis 12 Uhr betreut.
Das Gemeinde- und Heimatarchiv befindet sich im Haus "Rehblick" an der Süduferstraße / Elisabethpromenade 2 in Velden und ist gegen vorherige Terminvereinbarung geöffnet.
Formulare und Anträge im
rtf-Format zum Bearbeiten am PC pdf-Format für den Ausdruck und händische Ausfüllung und online-Forumlare zum Bearbeiten und Abschicken über das Internet.
Formulare für andere Behörden finden Sie auch unter
www.help.gv.at
Kostenlose Beratung durch das Notariat Rosegg am Donnerstag, den 6. Juni 2013 in der Zeit von 16.00 – 18.00 Uhr im Gemeindeamt (Sitzungssaal, 4. Stock). Termine sind nur gegen Voranmeldung unter der Tel. Nr. 2102-32 möglich.
Individuelle Beratung und Nachsorgeuntersuchungen in Ihrer Nähe!
Der nachweislich krebsfördernde Baustoff Asbest wurde bereits in den 90er-Jahren in Österreich verboten. Dennoch sind heute viele Menschen – Experten sprechen von etwa 100.000 Betroffenen - durch die frühere berufliche Asbeststaubbelastung krankheitsgefährdet. Auch Jahrzehnte nach dem Kontakt mit Asbeststaub können schwerste Erkrankungen, wie etwa Lungenkrebs, auftreten. Früherkennung kann Leben retten!
Nicht nur ehemals Beschäftigte der Asbest verarbeitenden Industrie, sondern auch Arbeitnehmer aus der Bauwirtschaft, der chemischen und Metall verarbeitenden Industrie sind gefährdet - ebenso Elektriker, Schlosser, Dachdecker, Isolierer, Mechaniker, Installateure, Schweißer und viele Menschen aus anderen Berufsgruppen.
Besonders Personen, die in den gefährdeten Berufsgruppen gearbeitet haben und bereits in Pension sind, sollten auf Nummer sicher gehen:
Dazu werden kostenlose Nachsorgeuntersuchungen von Lunge und Atemwegen in Wohnortnähe angeboten.
Nehmen Sie Kontakt auf - es geht um Ihre Gesundheit!
Beratungszentrum für Menschen mit beruflicher Asbestexposition
Hoffmanngasse 15
9020 Klagenfurt
0463/310359-1855
beratungszentrum.klft@bbrz.at
www.asbestbertung.at
Die Termine für die Sprechtage 2013 der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Villacher Außenstelle der Landwirtschaftskammer, jeweils von 9,00 h bis 12,00 h sind:
Als besonderen Bürgerservice hat das Gemeindeamt für alle Gemeindebürger eine kostenlose Rechtsberatung eingerichtet.
Einmal im Monat steht von 15.00 bis 18.00 Uhr ein Jurist den Veldner Gemeindebürgern Rede und Antwort.
Das Büro befindet sich im 3. Stock, Zimmer Nr. 19. Anmeldungen sind unbedingt erforderlich und werden unter der Telefon-Nr. 04274 2102 DW 32 oder 60 entgegen genommen.
Frau Christa Prießner hat eine Ausbildung zur Sterbe- bzw. Hospizbetreuerin abgeschlossen und bietet nunmehr eine kostenlose Sterbe- bzw. Hospizbetreuung sowie eine Trauerbegleitung nach einem Sterbefall für intessierte BürgerInnen an.
Diese Begleitung wird ehrenamtlich durchgeführt.
Anfragen bitte an: Frau Christa Prießner, Tel. 0676/929 54 96, E-Mail: christa.priessner@yahoo.de
... eine virtuelle Tür,
die Ihnen
den Zugang zu
Informationen der
Aus- und
Weiterbildung
öffnet ...
Unter dem Linkwww.wissenslandkarte.ktn.gv.at
finden Sie das Informationsportal des Landes Kärnten, dass einen vielfältigen Zugang zu Angeboten der Aus- und Weiterbildung liefert, die unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des "Kärntner Bildungsschecks" gefördert werden können.
Das Referat für Frauen und Gleichbehandlung des Landes Kärnten bietet mit dem Frauenbildungsfonds eine finanzielle Förderung für Frauen an, die für ihre Existenzsicherung eine Aus- oder Weiterbildung benötigen:
Der Zuschuss wird jenen Frauen gewährt, die zurzeit Arbeitslosengeld, Notstand oder die Mindestsicherung beziehen und deren Kurskosten nicht von anderen Stellen (z. B. AMS ) übernommen werden.
Gefördert werden: Kurskosten für eine Aus- und Weiberbildung bzw. Höherqualifizierung (bei Bedarf auch die Kosten für die Kinderbetreuung).
Weitere Informationen finden Sie unter www.frauen.ktn.gv.at
Mit dem Adressen-Service des Landes Kärnten ist sie schnell gefunden, ausgedruckt oder per email versandt.
Der Kärnten Atlas bietet Ihnen die Ansicht und den Ausdruck von verschieden Plänen. Unter "Karte wählen" gibt es u. a. die Option von Farbluftbildern einzelner Grundstücke.
Diebstahl und Raub nach Geldabhebung - Einfache Maßnahmen schützen!
Vor allem ältere menschen werden leider oftmals Opfer von Diebstählen während Bankomatbehebungen oder von Raubüberfällen nach Bankbesuchen.
Denn gerade Seniorinnen und Senioren neigen nach Überweisung der Pensionszahlungen auf ihr Konto zu hohen Barbehebungen. Gerade dieser Umstand macht diesen Personenkreis zu potenziellen Opfern.
In Kriminalistenkreisen sind Bankanschlussdelikte, wie diese Taten genannt werden, vermeidbar, wenn die potenziellen Opfer einfache präventive Maßnahmen anwenden.
Trickdiebstahl während Bankomatbehebungen:
Der Diebstahl der Bankomatkarte läuft Großteils auf ähnliche Art und Weise ab. Die Täter beobachten in unmittelbarer Umgebung der Geldausgabeautomaten die Kunden. Wird ein Opfer ausgewählt, nähern sie sich dem Automaten, um bereits bei der Codeeingabe diesen erkennen zu können. Anschließend lenken sie das Opfer mit
einfachen Tricks ab, ersuchen um eine Wegauskunft, lassen Kleingeld fallen, rempeln, und dergleichen. Diesen Moment nützen die Täter aus, die Bankomatkarte aus dem Schlitz zu ziehen und gegebenenfalls gegen einen Kartenrohling auszutauschen. Die Opfer merken zuerst gar nicht, dass sie bestohlen wurden. Oftmals lässt erst der Blick auf die Kontoauszüge den Diebstahl auffliegen.
Raubüberfälle nach Bankgeschäften:
Zum Unterschied zu den Trickdiebstählen wenden die Täter bei Raubüberfällen Gewalt an bzw. drohen Gewalt anzuwenden, um die Opfer zur Herausgabe des mitgeführten Geldes zu nötigen. Hier gilt jedoch besonders der Grundsatz, dass die Gesundheit wichtiger ist als das Eigentum. Vor allem ältere Menschen erleiden durch
Gewaltanwendung bei Überfällen oft schwere Verletzungen.
Durch das Observieren in und um Geldinstitute erlangen die Täter Kenntnis über die Geldbehebungen der Opfer. Die Täter schlagen dabei oftmals bereits am Weg nach Hause zu bzw. verfolgen sie die Opfer bis zur Haustür, um diesen das Geld zu rauben.
Ein noch junges Phänomen ist der Raubüberfall in den eigenen vier Wänden. Um in die Wohnung zu gelangen, versuchen die Täter durch Vorspielen einer Notlage das Telefon benutzen zu dürfen, das Vertrauen der Opfer zu erlangen. Dort angelangt werden die Opfer eingeschüchtert und zur Herausgabe des Geldes genötigt.
Das Bundeskriminalamt hat sich intensiv dieser Thematik angenommen, um die Tätergruppen zu überführen. Einfache präventive Maßnahmen kann jedoch jede Einzelne und jeder Einzelne selbst übernehmen.
Empfehlung der Kriminalprävention:
· Nutzen Sie die Möglichkeit einer bargeldlosen Überweisung.
· Beheben Sie anstatt großer Geldbeträge lieber mehrmals kleinere Bargeldmengen.
· Sollten Sie größere Beträge benötigen, lassen Sie sich diese in einem separaten Raum ausbezahlen und von Verwandten oder Vertrauenspersonen begleiten.
· Fordern Sie bei der Abhebung bei Geldausgabeautomaten oder in der Bank den Sicherheitsabstand ein.
· Ersuchen Sie die Bankangestellten um Hilfestellung bei Automatengeschäften.
· Seien Sie unbekannten Personen gegenüber sehr skeptisch!
· Beobachten Sie vor der Behebung die Umgebung. Brechen Sie den
Behebungsvorgang ab, wenn Sie merken, dass Sie beobachtet werden.
· Bei Diebstahl oder Verlust der Bankomatkarte veranlassen Sie die sofortige Sperre unter der Telefonnummer 0800 204 88 00 im Inland und unter 0043 1 204 88 00 aus dem Ausland.
· Bei Diebstahl oder Verlust Ihrer Kreditkarte veranlassen Sie ebenfalls die sofortige Sperre. Die Telefonnummer erfragen Sie bei Ihrem Kreditinstitut.
· Lassen Sie in Ihr Haus oder Ihre Wohnung niemanden, den Sie nicht kennen!
· Versuchen Sie, sich das Aussehen der Person für eine spätere
Personsbeschreibung genau einzuprägen!
· Sollten Sie Opfer eines Diebstahls oder Raubüberfalles geworden sein, erstatten Sie sofort Anzeige bei der nächsten Polizeiinspektion! (Notruf 133)
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Kriminalprävention des Bundeskriminalamtes unter http://www.bundeskriminalamt.at oder auf den Facebook-Seiten
www.facebook.com/bundeskriminalamt und natürlich auch auf der nächsten Polizeiinspektion.
BEZIRKSPOLIZEIKOMMANDO VILLACH
BezInsp Christian PÖSCHL
TelNr: 059133 2250 304
christian.poeschl@polizei.gv.at
Seitens des Bundesministeriums für Inneres gibt es jährlich einen Aktionsmonat mit dem Titel „JugendOK“, wo vor allem über Bereiche informiert werden sollte, die im Interesse der Jugendlichen, aber auch der besorgten Eltern liegen könnten.
Die Schwerpunkte im heurigen Jahr liegen bei der Sensibilisierung im Bereiche Jugendschutz (Alkohol), Pyrotechnikgesetz und den Besuch von Wettlokalen, bzw. Glückspiel. Im Anschluss gibt es einige Auszüge aus den betreffenden Gesetzen.
Ergänzend muss noch erwähnt werden, dass es seitens der Prävention der Polizei verschiedenste Projekte gibt, die vor allem auf den Bereich der Jugendlichen, bzw. jungen Erwachsenen zugeschnitten sind und gerne unter der Servicenummer der Polizei: 059133 angefordert werden können.
PYROTECHNIKGESETZ 2010:
• Mindestalter von 12 Jahren (darunter ist die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen verboten) bei Verwendung und Besitz der Kategorie F1
• Mindestalter von 16 Jahren F2 und S1 – sonstige pyrotechnische Gegenstände dürfen unter 18 Jahren nicht besessen oder verwendet werden
• Kennzeichnung auf den Gegenständen gibt Aufschluss über Kategorie, Besitz und Verwendung von ungekennzeichneten Gegenständen ist grundsätzlich verboten
• Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse F2 im Ortsgebiet ist verboten (Ausnahme durch Verordnung des BGM ist möglich. In Räumlichkeiten dürfen pyrotechnische Gegenstände nur benutzt werden, wenn sie dafür auch vorgesehen sind. Mindestabstände sind zu Personen, Tieren und explosions- und brandgefährdeten Objekten einzuhalten. ALKOHOL / WETTLOKALE / GLÜCKSSPIEL (JugendschutzG):
• Betreten von Spielhallen für Spielapparate und deren Betätigung – bis zum vollendeten 14. LJ verboten (außer in Begleitung einer Aufsichtsperson)
• Betreten von Räumen, in denen Geldspielapparate aufgestellt sind – bis zum vollendeten 18. LJ verboten
• Alkohl- und Tabakkonsum – bis zum vollendeten 16. LJ verboten
• Von 16. – 18. LJ – erlaubt bei Alkohol bis zu max. 0,5 Promille (0,25mg) Alkoholgehalt der Atemluft – ACHTUNG – Alkotest verpflichtend (bei Nichtbefolgung Strafe vorgesehen)
• (Misch)Getränke (über 12 Volumprozent), die Spirituosen enthalten (zB Alkopops) – bis zum vollendeten 18. LJ verboten
Sicher ankommen. Zu mehreren Nachtzeiten haben Interessierte die Möglichkeit SAMSTAGS, mit Bussen der Kärntner Linien von Villach nach Velden zu fahren. Pro Person und Fahrt ist ein Beitrag von 2,80 beim Busfahrer zu entrichten.
Kostenloser Internet-Zugang für alle. Nutzen Sie die Möglichkeit in unseren Internet-Räumlichkeiten im Parterre (Zugang über den Haupteingang) in die weite Welt des World-Wide-Web einzutauchen.
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch
von 8.00 - 14.00 Uhr